The TRBA 100 "Protective measures for activities involving biological agents in laboratories" specifies the requirements of the Biological Agents Ordinance.
The latest edition from October 2013 has now been updated and published at the beginning of this week.
Here is the link to the english website of the Federal Institute for Occupational Safety and Health (BAuA), though the TRBA 100 November 2025 release has not been translated yet.
For your convenience, we are now proud to share an english version with you here: TRBA_100_November2025_english.pdf.
There are some new aspects which you should consider for implementation, for example in chapter 4.1. sentence (8) on page 16:
"(8) Mobile devices and accessories, e.g. laptops, smartphones, headphones, which are not required for work purposes, must not be stored in the work area or used with protective gloves. Mobile devices required for work purposes generally remain in the protection level area. Their use, including cleaning and disinfection, must be regulated in the hygiene plan."
Want to learn more about the main differences in comparison to the previous October 2013 version?
Please scroll down a bit further to find the most striking differences in German. We apologize for the inconvenience.
Disclaimer:
The information in this article has been researched to the best of our knowledge and belief and was current at the time of publication. From the competent authority´s point of view, the only valid technical rule remains the German version. To ensure that the information and links provided here are up-to-date, please consult the relevant websites.
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Please send an e-mail to service [at] biosafety4u.berlin.
Die TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" konkretisiert die Anforderungen aus der Biostoffverordnung.
Die letzte Ausgabe vom Oktober 2013 wurde nun aktualisiert und Anfang dieser Woche veröffentlicht.
Hier ist der Link zur Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Was ist in der TRBA 100 vom November 2025 anders?
Die Neufassung der TRBA 100 vom November 2025 ist eine deutlich umstrukturierte und konzeptionell erweiterte Version der Fassung vom Oktober 2013; Kerninhalte bleiben erhalten, aber Systematik, Begrifflichkeit und einige Anforderungen wurden modernisiert bzw. präzisiert.
Struktur und Aufbau
Die Kapitelstruktur wurde gestrafft: Aus „Zielsetzung, Begriffsbestimmungen, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Arbeitsmedizinische Prävention“ (2013) wird ein Fünf-Kapitel-Aufbau „Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Arbeitsmedizinische Vorsorge“.
Beispiele, Anhänge und viele Detailhinweise aus der alten Fassung (z.B. Beispielzuordnungen, Literaturanhang, ausführliche Verweise) sind in der Neufassung stärker in den Fließtext integriert und teils auf andere TRBA und DGUV-Informationen ausgelagert.
Zentrale Begriffe und Geltungsbereich
„Biologische Arbeitsstoffe“ werden sprachlich konsequent durch „Biostoffe“ ersetzt, die Definitionen zu Gefährdung, Inaktivierung, Sterilisation, Dekontamination, Desinfektion und sicherheitsrelevanten Einrichtungen werden klarer und näher an die Terminologie der BioStoffV und TRBA 400/TRBA 200 angelehnt.
Der Anwendungsbereich bezieht jetzt ausdrücklich alle in Laborbereichen tätigen Personen (inkl. Fremdfirmen, Lieferanten etc.) mit ein und fordert, Gefährdungen auch für Nicht-Laborpersonal systematisch zu berücksichtigen und über entsprechende Unterweisungen abzudecken.
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
Die Gefährdungsbeurteilung wird in einem eigenen Kapitel „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“ stärker formalisiert: Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung (mind. alle zwei Jahre) mit Datumsvermerk bei Nicht-Änderung, explizites Biostoffverzeichnis mit Sensibilisierungs-/Toxinangaben, Beschäftigtenverzeichnis für Schutzstufe 3/4 und längere Aufbewahrungsfristen (40 Jahre bei TSE).
Psychische Belastungen, Arbeitsorganisation, Qualifikation und Koordination mit Fremdfirmen werden nun ausdrücklich als zu berücksichtigende Aspekte in der Gefährdungsbeurteilung genannt.
Schutzstufen und Beispielzuordnungen
Die Logik der Zuordnung zu Schutzstufen bleibt inhaltlich ähnlich (gezielte vs. nicht gezielte Tätigkeiten, Gesamtgefährdung statt nur höchste Risikogruppe), wird aber kompakter und klarer strukturiert dargestellt.
Die Beispiele für Schutzstufenzuordnungen (medizinische/veterinärmedizinische Labore, Umweltlabore, mikrobiologische QS) wurden sprachlich überarbeitet, an aktuelle TRBA verwiesen (u.a. TRBA 110, 220, 252, 260) und stärker an TRBA 500 angebunden, ohne die grundlegende Bewertung (z.B. „klinische Proben → i.d.R. Schutzstufe 2“) zu verändern.
Schutzmaßnahmen
Die generelle Rangfolge „Substitution – technische – organisatorische – personenbezogene Maßnahmen“ bleibt, wird aber explizit als verbindliche Reihenfolge benannt und mit der Forderung verknüpft, Arbeitsverfahren zu automatisieren, Volumina zu reduzieren und Bioaerosole möglichst zu vermeiden.
Für Schutzstufe 1–3 werden viele Anforderungen präzisiert:
- klarere Anforderungen an Aufräumzustand, Lagerung, Reinigungsintervalle und Abfallwege;
- NEU: explizite Regelungen zu Mobilgeräten (Laptop, Smartphone etc.) im Labor, deren Nutzung und Desinfektion im Hygieneplan (Kapitel 4.1. Satz (8) auf Seite 16);
- detailliertere Anforderungen an Händehygiene, Schmuck, künstliche Nägel, Hautschutzplan;
- erweiterte Anforderungen an Transportbehälter (Kennzeichnung mit Biogefährdungssymbol, regelmäßige Desinfektion).
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Abschnitt zur Arbeitsmedizinischen Prävention wird in „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ überführt und enger mit ArbMedVV und der Rolle des/der Betriebsarztes/ärztin verknüpft.
Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge bleiben im Prinzip unverändert, die Anforderungen an die arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen der Unterweisung werden aber deutlicher beschrieben (z.B. Themenfelder, individuelle Risikofaktoren, Impfangebote).