Are you operating a genetic engineering facility in Germany, or are you planning to implement one?
Then you can now appoint an external Biosafety Officer (in German: BBS = Beauftragter für Biologische Sicherheit) in accordance with §29 GenTSV.
The following information is written in German. Please use a freely available translation service. Thank you very much.
Fügen Sie uns Ihrer gentechnischen Anlage als externen Beauftragten für Biologische Sicherheit (BBS) zu.
Sie brauchen sich um nichts zu kümmern:
- Wir stellen Ihnen die von der LAG Gentechnik bereitgestellten Formblätter mit erweiterter Funktionalität zur Verfügung, und auch die Formblätter welche nicht von der LAG Gentechnik, aber von einigen Landesbehörden bereitgestellt werden (z.B. das Formblatt E).
- Sie bekommen einen Vordruck "Bestellung eines Beauftragten für Biologische Sicherheit", den Sie auf Ihr Briefpapier kopieren können.
- Ein Service Level Agreement regelt detailliert die Verantwortlichkeiten, und enthält auch eine Geheimhaltungsvereinbarung.
- Wir unterstützen bei der Antragstellung und nehmen gerne Kontakt zu der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde auf.
- Die Sachkunde gemäß §29 oder §30 GenTSV ist bereits in neun (9) Bundesländern nachgewiesen (Stand: März 2025) , vielleicht ist Ihres auch dabei?
Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Thüringen | Bald auch dabei: Hamburg
FAQ
Was ist ein Beauftragter für Biologische Sicherheit (BBS) und wen berät dieser?
Dabei handelt es sich um "eine Person oder eine Mehrheit von Personen (Ausschuß für Biologische Sicherheit), die die Erfüllung der Aufgaben des Projektleiters überprüft und den Betreiber berät" (§3 Absatz 9 Gentechnikgesetz). Gleichzeitig sind in diesem Satz auch schon alle relevanten Organe einer gentechnischen Anlage genannt: Betreiber(in), Projektleitung, Beauftragte(r) für Biologische Sicherheit.
Eine Betreiberin ist eine juristische Person oder Gesellschaft, die eine gentechnische Anlage errichtet oder betreibt, so zum Beispiel eine Geschäftsführerin einer GmbH oder auch eine Institutsleiterin an einer Universität. Zu unserem Kundenkreis gehören auch:
- eine Contract Research Organization (CRO) mit einem GLP Qualitätssicherungsprogramm;
- ein an der Arzneimittelherstellung beteiligtes Prüflabor mit einem "Good Manufacturing Practice" (GMP) Zertifikat;
- eine Spedition, die Produkte mit gentechnisch veränderten Organismen lagert und transportiert;
- Startup Inkubatoren mit gemeinschaftlichen Laborflächen und "Core Facilities";
- ein Hersteller von neuartigen Lebensmitteln unter Verwendung von neuen Technologien für Lebensmittelherstellungsverfahren nach der Novel Food Verordnung (EU) 2015/2283
Welche Aufgaben hat ein Beauftragter für Biologische Sicherheit (BBS)?
Die Aufgaben des Beauftragten für Biologische Sicherheit sind in §31 Gentechnik-Sicherheitsverordnung festgelegt.
Der BBS hat die Erfüllung der auf die Sicherheit gentechnischer Arbeiten oder der Freisetzungen bezogenen Aufgaben des Projektleiters zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der gentechnischen Anlage oder der Freisetzungsorte, durch Mitteilung festgestellter Mängel an den Betreiber und an den Projektleiter und durch Überprüfung der Beseitigung dieser Mängel.
Der BBS hat den Betreiber, den Betriebs- oder Personalrat auf dessen Verlangen und die jeweils verantwortlichen Personen zu beraten
- a) bei der Risikobewertung gemäß § 6 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes,
- b) bei der Planung und Ausführung gentechnischer Arbeiten sowie der Unterhaltung von Einrichtungen, in denen mit gentechnisch veränderten Organismen umgegangen wird,
- c) bei der Beschaffung von Einrichtungen und Betriebsmitteln und bei der Einführung von Verfahren zur Nutzung von gentechnisch veränderten Organismen,
- d) bei der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen und
- e) vor der Inbetriebnahme von Einrichtungen und Betriebsmitteln und vor der Einführung von Verfahren zur Nutzung von gentechnisch veränderten Organismen.
Der BBS erstattet dem Betreiber jährlich einen schriftlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.
Gentechnische Experimente an Schulen in Deutschland
Sie sind Lehrerin oder Lehrer an einer höheren Schule und möchten in Ihrem Biologie Leistungskurs die Gentechnik einmal praktisch erlebbar machen? Die zuständigen Aufsichtsbehörden unterstützen die Durchführung kleinerer gentechnischer Experimente an Schulen. Denn nur wer Praxiserfahrung hat, kann sich selbst ein Urteil bilden, ob dafür oder dagegen.
In den meisten Schulen sind jedoch keine Lehrerinnen oder Lehrer tätig, die den speziellen Hochschulabschluss gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GenTSV sowie die dreijährige Erfahrung im Bereich der Gentechnik nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GenTSV vorweisen können.
Für die Durchführung von gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 zu Lehrzwecken, die ausschließlich mit bestimmten Organismen erfolgen und bei denen sowohl der Spender als auch der Empfänger der Risikogruppe 1 angehören und biologische Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden, kann die Ernennung von Lehrkräften mit einer geeigneten naturwissenschaftlichen Lehrbefähigung als Projektleiterin oder -leiter sowie als Beauftragte/r für die biologische Sicherheit (BBS) erfolgen.
Zudem muss eine Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildung bei einer anerkannten Stelle vorgelegt werden, bei der die in § 28 Abs. 5 Satz 1 GenTSV geforderten Kenntnisse vermittelt werden.
Benötigen Sie hier Unterstützung oder haben Sie eine Frage? Bitte schreiben Sie uns gerne an service [at] biosafety4u.berlin