Sie möchten eine gentechnische Anlage errichten, und benötigen Unterstützung bei Konzeption, Projektierung, Betrieb oder Stilllegung? Als Ihr externer Beauftragter für Biologische Sicherheit beraten wir Sie von Anfang an während des gesamten Lebenszyklus Ihrer gentechnischen Anlage.
Dieser Bereich wird aktuell bearbeitet und und das Angebot konkretisiert. Wir bedanken uns für Ihre Geduld.
Beispiele unserer Beratungstätigkeit
Muß internes oder externes Reinigungspersonal von Biolaboren oder gentechnischen Anlagen unterwiesen werden?
FRAGE: Muß internes oder externes Reinigungspersonal von Biolaboren oder gentechnischen Anlagen unterwiesen werden?
Dies ist eine Frage, die wir im Rahmen unserer Beratungsleistungen des Öfteren beantworten dürfen.
Gemäß der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) müssen nur Beschäftigte, die mit gentechnischen Arbeiten beauftragt werden, auch unterwiesen werden (§17, Satz 4 GenTSV). Das Reinigen von Laborräumen ist keine gentechnische Arbeit.
Allerdings gibt es eine Reihe zusätzlicher Aspekte, die im Hinblick auf gentechnische Arbeiten beachtet werden sollten:
- Von Genlaboren der Schutzstufe 1 ist nach §7 Satz 1 GenTG nicht von einer Gefahr für Mensch und Umwelt auszugehen. Dennoch kommt es nicht selten vor, daß zum Beispiel E.coli K12 Flüssigkulturen über Nacht in einem Schüttelinkubator wachsen. Diese Arbeiten sollte das Reinigungspersonal kennen (siehe auch Az. 45270_a der ZKBS vom April 2021).
- Der Zutritt zu Genlaboren der Schutzstufe 2 ist durch den Projektleiter auf berechtigte Personenkreise beschränkt. Dazu gehört auch das Reinigungspersonal. Eine entsprechende Unterweisung ist anzuraten.
Gemäß der Biostoffverordnung (BioStoffV) müssen alle Beschäftigten unterwiesen werden, die in Laboren mit Tätigkeiten der Schutzstufe 2 beschäftigt sind. Das bezieht sich auch auf als Reinigungspersonal Beschäftigte.
In der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 526 - Seite 8 - Kapitel 3.4.3 Tätigkeiten Dritter in Laboratorien heißt es ausserdem:
"Tätigkeiten von Fremdfirmen und anderen Personen, die nicht zum unterwiesenen Kreis der Labormitarbeiter gehören, sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Hierbei ist insbesondere an Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Haustechnik oder von Wartungsfirmen und Besucher zu denken. Es kann erforderlich sein, für solche Tätigkeiten besondere Maßnahmen zu ergreifen, zum Beispiel diese gesondert einzuweisen oder bestimmte Tätigkeiten im Labor zu unterbrechen." Siehe §15 GefStoffV (1)
Der GenTSV, der BioStoffV sowie der GefStoffV hierarchisch vorangestellt ist das Arbeitsschutzgesetz. Die Pflicht zur Unterweisung ist in §12 ArbSchG eindeutig festgelegt, und gilt auch für entliehene Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen (§12 ArbSchG).
Sofern Sie als Arbeitgeber oder Betreiber eine Fremdfirma mit der Reinigung Ihrer Labore beauftragen, gibt die DGUV Regel 101-605 für die Branche Gebäudereinigung auf Seite 11 schöne Hinweise. Sie müssen über betriebsspezifische Gefährdungen informieren und in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken unterweisen!
ANTWORT: Das Reinigungspersonal von Biolaboren oder gentechnischen Anlagen sollte unterwiesen werden. Umfang und Inhalte sollten vorher festgelegt, die Unterweisung und deren Inhalt durch datierte Unterschrift dokumentiert werden.
(1) In der TRGS 526, Seite 8, Kapitel 3.4.3. wird irrtümlicherweise auf §17 GefStoffV verwiesen. Diese Angabe ist fehlerhaft. Richtig steht es aber in der DGUV-Information 213-850 Sicheres Arbeiten in Laboratorien Seite 29, im ansonsten wortgleichen Kapitel 3.4.3. Tätigkeiten Dritter in Laboratorien.
Soll ich für meine neue gentechnische Anlage der Schutzstufe 2 das Anmeldeverfahren oder das Genehmigungsverfahren wählen?
FRAGE: Soll ich für meine neue gentechnische Anlage der Schutzstufe 2 das Anmeldeverfahren oder das Genehmigungsverfahren wählen?
Als zukünftige Betreiberin können Sie Ihre gentechnische Anlage auf zwei verschiedenen Wegen Ihrer zuständigen Überwachungsbehörde zur Kenntnis bringen. Sie können Ihr Genlabor anmelden, oder sich Ihr Genlabor genehmigen lassen.
Das Genehmigungsverfahren ist in §10 GenTG geregelt. In Satz (5) heißt es: "Über einen Antrag [...] ist innerhalb einer Frist von 90 Tagen schriftlich zu entscheiden. Die zuständige Behörde hat im Falle der Genehmigung einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, über den Antrag unverzüglich, spätestens nach 45 Tagen zu entscheiden, wenn die gentechnische Arbeit einer bereits von der Kommission eingestuften gentechnischen Arbeit vergleichbar ist."
Das Anmeldeverfahren ist in §12 GenTG geregelt. In Satz (5) heißt es: "Der Betreiber kann im Falle der Sicherheitsstufe 2 mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit der Durchführung der erstmaligen gentechnischen Arbeiten 45 Tage nach Eingang der Anmeldung bei der zuständigen Behörde oder mit deren Zustimmung auch früher beginnen. Der Ablauf der Frist gilt als Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der gentechnischen Anlage und zur Durchführung der gentechnischen Arbeit."
Im ersteren Fall haben Sie also Anspruch auf eine schriftliche Genehmigung. Dies kann Sinn machen, wenn Sie GVO verwenden, die noch nicht von der ZKBS eingestuft wurden, oder wenn Sie neue biologische Sicherheitsmaßnahmen einführen möchten. Da das Genehmigungsverfahren für die Behörde mit Mehrarbeit verbunden ist, können die amtlich erhobenen Gebühren auch höher ausfallen.
ANTWORT: Das Anmeldeverfahren ist gängige Praxis und in den allermeisten Fälle ausreichend, insbesondere bei bereits bekannten GVO mit entsprechender Schutzstufenzuordnung. Die zuständige Überwachungsbehörde muss bei vollständig vorgelegten Unterlagen nicht zwingend schriftlich reagieren.
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